Pand AXA Bike Security

Lieferbedingungen AXA Home und Bike Security

Allgemeine Lieferbedingungen von Vereniging Fabrieken van Hang- en Sluitwerk (VHS)

und

Allgemeine Lieferbedingungen von Vereniging Fabrikanten IJzerwaren en Gereedschappen (IJG).

Hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Den Bosch am 22. März 2001 unter der Nummer 38/2001.

Artikel I Allgemeine

Sind diese Allgemeinen Lieferbedingungen Teil von Angeboten und Verträgen in Bezug auf Lieferungen des Auftragnehmers, gelten sämtliche Bestimmungen dieser Bedingungen für die Parteien, außer in dem Fall, dass der Auftragnehmer die Änderungen und/oder Ergänzungen schriftlich zugestimmt hat. Verweise des Auftraggebers auf eigene Einkaufs-, Ausschreibungs- oder sonstige Bedingungen werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert.

Artikel II Angebote

Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich.

Die in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Normblättern, Maß- und Gewichtsangaben u.ä. genannten Daten sind unverbindlich, sofern diese vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich und schriftlich angegeben wurden.

Artikel III  Vertrag

Ein schriftlich abgeschlossener Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung durch den Auftragnehmer bzw. am Tag der Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer in Kraft.

Artikel IV Preise

Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und basieren auf den bei der Abgabe des Auftrags bzw. der Auftragsbestätigung geltenden Selbstkostenpreisen.

Wenn nach Vertragsabschluss ein oder mehrere Selbstkostenpreisfaktoren steigen – auch infolge vorhersehbarer Umstände – ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen.

Preise gelten für Lieferung „ab Werk“ in den Niederlanden, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer für Bestellungen in einem Wert unter 500 Euro netto (ohne Mehrwertsteuer) und eventuell separat in Rechnung zu stellende Verpackungen, einen Aufschlag von mindesten 10 Euro für Abwicklungskosten in Rechnung stellen wird, während Transportkosten separat weitergegeben werden.

Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und eventuell separat in Rechnung zu stellende Kosten für Verpackung und Verwaltung. Ausschließlich wenn dies vereinbart wurde, wird die separat in Rechnung gestellte Verpackung zurückgenommen und der Auftraggeber für den dafür in Rechnung gestellten Betrag gutgeschrieben, sofern der Auftragnehmer diese Verpackung frachtfrei und in gutem Zustand innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zurückerhält. Andere Verpackungen werden niemals zurückgenommen.

Artikel V Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Werk gemäß den am Tag der Gestellung geltenden Incoterms.

Die Parteien können Vereinbaren, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. In dem Fall behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, diese Teillieferungen in Rechnung stellen. Auch behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, 5 % der Vertragsleistung mehr oder weniger als vereinbart zu liefern und in Rechnung zu stellen.

Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder die Vertragserfüllung auszusetzen, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber daraus Schadensersatzansprüche ableiten kann.

Wenn der Auftraggeber eine Verpflichtung, die für ihn aus dem mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag oder aus einem damit zusammenhängenden Vertrag hervorgeht, nicht, nicht ordentlich oder nicht fristgerecht erfüllt, oder wenn ernsthaft vermutet wird, dass der Auftraggeber nicht im Stande ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer zu erfüllen, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten, entweder die Erfüllung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags auszusetzen, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, und zwar ohne dass er zu irgendwelchen Schadensersatzzahlungen verpflichtet ist und unbeschadet der ihm weiter zustehenden Rechte.

Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen jeder Umstand verstanden, auf den der Auftragnehmer keinen Einfluss ausüben kann, auch wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar war und die Erfüllung des Vertrags dauernd oder vorübergehend verhindert, sowie, soweit dort nicht schon enthalten, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Arbeitsstreik, Ausschluss von Arbeitnehmern, Transportprobleme, Feuer und jede andere Störung im Betrieb des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten.

Artikel VI Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt am Tag der schriftlichen Auftragsannahme; hat der Auftraggeber nicht alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Daten erteilt, beginnt die Lieferfrist erst, wenn dies der Fall ist.

Vorbehaltlich grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers vorliegt, hat der Auftraggeber bei Überschreitung der Lieferfrist weder Anspruch auf einen vollen oder teilweisen Vertragsrücktritt, noch auf Schadensersatz oder Nichterfüllung irgendeiner Verpflichtung, die für ihn aus einem mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag hervorgehen sollte. Überschreitung der Lieferfrist – aus gleich welchem Grund – berechtigt den Auftraggeber nicht, ohne gerichtliche Ermächtigung Tätigkeiten für die Vertragserfüllung zu verrichten bzw. verrichten zu lassen.

In Bezug auf die Lieferfrist gelten Waren als geliefert, wenn die Waren versandbereit sind, dies alles nachdem der Auftraggeber darüber schriftlich informiert wurde.

Artikel VII Zahlung

Zahlungen haben innerhalb eines (1) Monats nach Rechnungsdatum ohne Minderung oder Verrechnung zu erfolgen.

Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gilt er als von Rechts wegen im Verzug und ist der Auftragnehmer ohne Inverzugsetzung berechtigt, ihm ab dem Fälligkeitstag einen Verzugszins in Höhe von 4 Prozentpunkte über dem in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatz, sowie alle in Bezug auf die Eintreibung seiner Forderung aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

Unbeschadet der Bestimmungen in Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 3 geht das Eigentum der vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Waren auf den Auftraggeber über, wenn alle Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer aufgrund von Lieferungen oder Tätigkeiten schuldet, einschließlich Zinsen und Kosten, in vollem Umfang an den Auftragnehmer bezahlt worden sind. Dennoch ist der Auftraggeber berechtigt, Dritten die Waren im Rahmen einer regulären Betriebsführung zu verkaufen und zu liefern. Bei Nichtbeachtung, unter welchen Zahlungsbedingungen auch immer, wird der Kaufpreis, einschließlich Zinsen und Kosten, sofort in voller Höhe fällig.

Dem Auftragnehmer wird gegebenenfalls einen ungehinderten Zugang zu der Ware/den Waren gewährt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle Mitwirkung leisten, um es dem Auftragnehmer zu ermöglichen, den in Absatz 3 aufgenommenen Eigentumsvorbehalt mittels Zurücknahme der Ware(n) auszuüben.

Artikel VIII Reklamationen

Reklamationen über Fehler, irrtümliche Lieferungen und auswendig sichtbare Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Waren beim Auftraggeber geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt jeder eventueller Anspruch gegenüber dem betreffenden Auftragnehmer.

Artikel IX Garantie

Der Auftragnehmer wird Waren mit nicht auswendig sichtbaren Mängeln, bezüglich welcher der Auftraggeber nachweist, dass sie direkt infolge der Benutzung ungeeigneter Materialien oder fehlerhafter Verarbeitung entstanden sind, nach eigener Wahl kostenlos ersetzen oder reparieren, unter Einhaltung der in den folgenden Absätzen genannten Beschränkungen.

Die in Abs. 1 dieses Artikels beschriebene Garantie beschränkt sich auf die dort genannten Mängel, die innerhalb eines Jahres nach Lieferung im Sinne von Art. VI Abs. 3 entstanden sind.

Reklamationen aufgrund der Garantie sind dem Auftragnehmer unverzüglich, jedoch auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Entstehen eines Mangels im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, schriftlich mitzuteilen. Bei Überschreitung dieser Frist erlischt jede Garantieverpflichtung des Auftragnehmers.

Die Waren, auf die sich ein Garantieanspruch bezieht, sind nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer frachtfrei zurückzusenden. Liefert der Auftragnehmer neue Waren zur Erfüllung seiner Garantieverpflichtung, bleiben bzw. werden die ursprünglich gelieferten Waren sein Eigentum.

Nicht unter die Garantie fallen Mängel, die durch das unsachgemäße Transportieren, Lagern, Montieren, Verwenden, durch mangelhafte Wartung oder durch ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers ausgeführte Änderungen – dies alles seitens des Auftraggebers oder Dritter – verursacht wurden.

Werden andere als vom Auftragnehmer gelieferte Bestandteile benutzt, entfällt jeder Anspruch auf Garantie.

Artikel X Haftung

Die vertragliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Erfüllung der in Artikel IX dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschriebenen Garantieverpflichtungen.

Vorbehaltlich grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers und vorbehaltlich der Bestimmung in Abs. 1 ist jegliche Haftung des Auftragnehmers, z.B. für Betriebsschaden, sonstige indirekte Schäden, wie Montagekosten, Personen- oder Sachschäden, einschließlich finanzieller oder anderer beweglicher Sachverluste, und Schäden infolge von Haftung gegenüber Dritten, ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer haftet somit auch nicht für Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderen Rechten Dritter infolge der Verwendung der von dem oder für den Auftraggeber erteilten Informationen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer für alle Ansprüche Dritter auf Schadensersatz, für die die Haftung des Auftragnehmers in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen in der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ausgeschlossen ist, Gewähr zu leisten bzw. zu entschädigen.

Artikel XI Muster, Werkzeuge, Stempel und Matrizen

Muster, Werkzeuge, Stempel und Matrizen, die speziell für einen Auftrag hergestellt werden, bleiben das Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden.

Erhält oder akzeptiert der Auftragnehmer in Bezug auf einen bestimmten Artikel zwei Jahre keine Aufträge, ist er berechtigt, die betreffenden Muster, Werkzeuge, Stempel und Matrizen zu vernichten, ohne dass er den betreffenden Auftraggeber diesbezüglich informiert.

Artikel XII Anwendbares Recht und Streitigkeiten

Alle Verträge, auf die diese Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, unterliegen niederländischem Recht.

Sofern Streitigkeiten in Bezug auf einen Vertrag, auf den diese Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, im Zusammenhang mit ihrer Art bzw. aufgrund des geforderten Betrags durch eine niederländische Rechtbank (vgl. LG) zu beurteilen sind, ist ausschließlich die Rechtbank des Bezirks, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, zuständig, über diese Sache zu entscheiden.